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Mitteilungspflichten nach Tierarzneimittelgesetz (TAMG) - Antibiotika-Datenbank

NEU zum 01. Januar 2023 - Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes -

Veröffentlichung der bundesweiten Kennzahlen für 23/1

Das BVL, welches für die Veröffentlichung der bundesweiten Kennzahlen der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten zuständig ist, informiert über die Situation für das Halbjahr 23/1. Auf dieser Seite werden vom BVL seit 22/2 auch die Kennzahlen online veröffentlicht. Zur Ermittlung der Kennzahlen werden vom BVL weitere Informationen bereitgestellt.

Ab 2023 gilt das geänderte Tierarzneimittelgesetz (TAMG)!

Im folgenden, neuen Abschnitt werden hauptsächlich die Änderungen dargestellt, Grundsätzliches/FAQs zur TAM-Datenbank finden sich weiter unten auf dieser Info-Seite.

Mit den Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), welche im Januar 2023 in Kraft treten , gibt es nun zwei verschiedene Adressaten für die Mitteilungspflichten:

bulletDen Tierhalter und
bulletden Tierarzt

WICHTIG: Es gelten weiterhin die bisherigen Meldefristen, die Mitteilungen müssen nicht tages- oder wochenaktuell erfolgen, sondern können fristgerecht bis 14 Tage nach Ende des Halbjahres getätigt werden.
D.h. auch wenn zu Beginn des neuen Halbjahres noch nicht sämtliche Änderungen technisch verfügbar sind (auf Grund von Klärungsbedarf und Abstimmung der Vorgaben - das Gesetz wurde erst Mitte Dezember verabschiedet) ist dies für die Mitteilungen des ersten Halbjahres 2023 kein größeres Problem. Wir bemühen uns jedoch - auch im Hinblick auf die nötigen Änderungen bei Softwarebetreibern und für Programmschnittstellen, sämtliche bekannte Vorgaben zügig umzusetzen und zeitnah zur Verfügung zu stellen. Ein Großteil der Anpassungen ist schon erfolgt. Fachliche Details finden Sie untenstehend, technische Details im Entwicklungsbereich siehe Schnittstellen Tierarzneimittel/Antibiotika-Datenbank (TAM) - V.2.

Alle dargestellten Änderungen beziehen sich auf Meldungen ab dem Kalenderhalbjahr 2023/I!

Zielgruppe Tierhalter

Tierhalter von Nutztieren der Tierarten Rinder, Schweine, Hühner, und Puten unterliegen mit bestimmten Nutzungsarten (nicht mehr nur Masttiere) der Mitteilungspflicht nach dem Antibiotikaminimierungskonzept (ABM), wenn sie die zugehörigen, festgelegten Bestandsuntergrenze überschreiten. Tierhalter (bzw. vom Tierhalter angezeigte und benannte Dritte) melden ab 2023:

bulletnur noch die Nutzungsart, Anfangsbestand und Bestandversänderungen,
bulletnicht mehr die "Verwendung antibakteriell wirksamer Substanzen" (diese Meldeverpflichtung geht im Rahmen der Änderung des TAMG an die Tierärzteschaft über).
bulletEs entfällt die Tierhalter-Versicherung gegenüber der Behörde.
bulletDie Verpflichtung der Mitteilung zur Nullmeldung liegt weiterhin beimTierhalter, kann jedoch - wie auch die anderen Meldungen - an einen Dritten delegiert werden.

Zielgruppe Tierärzte

Tierärzte müssen weiterhin im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzeptes (ABM) und neu für die Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV) die Mengen antibiotischer Wirkstoffe, die in Form von Arzneimitteln für die o.g. Tierarten verschrieben, abgegeben oder angewendet werden, erfassen und übermitteln. Die mitteilungspflichtigen Nutzungsarten gem. ABV siehe rechte Spalte Tabelle "neue Nutzungsarten". Für die Mitteilungen des Tierarztes gelten bei den genannten Nutzungsarten keine Bestandsuntergrenzen, es ist also jede Behandlung zu melden (auch Hobbytierhaltungen).
 
Die Melde-Verpflichtungen gem. ABM und ABV werden über die angepassten Meldeinhalte abgedeckt (Eingabemaske "Verwendung antibakteriell wirksamer Substanzen").
Im Rahmen des ABV werden die Daten von den Ländern ans Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übermittelt und aufbereitet und an die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) übermittelt.
 
ACHTUNG: Tierärzte sehen nun in der TAM-Datenbank zwei Menü-Blocke.
Der 1. Menü-Block 'für Tierärzte' ist zu nutzen für die neuen Meldeverpflichtungen bezüglich Antibiotika-Mitteilungen ab Halbjahr 2023/I.
Es ist keine Tierhalter-Erklärung und keine Vollmacht für den Tierarzt zur Antibiotika-Meldung für den Tierhalter mehr notwendig, da der Tierarzt zu dieser Meldung gesetzlich verpflichtet ist.
Der Tierarzt kann jedoch einen Dritten mit der Durchführung der vorgeschriebenen Arzneimittel-Mitteilungen beauftragen (Nennung des Dritten gegenüber der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege mittels Meldemaske "Tierarzt-Erklärung" möglich).

Der 2. Menü-Block 'für Dritte' ist zu nutzen, wenn Tierärzte oder sonstige Dritte als Dienstleister im Auftrag für die Halter gemäß Tierhaltererklärung melden.

Für die technischen Inhalte zur Anpassung von Programmen und Schnittstellen siehe Schnittstellen Tierarzneimittel/Antibiotika-Datenbank (TAM) - V.2.

Zugang zur TAM-HIT-Datenbank

Für die Zuteilung von Zugängen (Betriebsnummern, PINs) für neue Nutzer, welche auf Grund der neuen Nutzungsarten nun ebenfalls mitteilungspflichtig sind siehe: Zugang zur TAM-HIT-Datenbank

Neue Nutzungsarten

Im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzept (ABM) und der Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV) ergeben sich für den Tierhalter und den Tierarzt neue Nutzungsarten.

Nutzungsarten

Erläuterungen mitteilungspfl. für Tierhalter
Antibiotikaminimierung (ABM)
mitteilungspfl. für Tierarzt
Mitteilungen nach § 56 TAMG (ABV)
Rinder
Milchkühe Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung x x
zugegangene Kälber < 12 Monate nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten x x
Mastrinder zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten x
sonstige Rinder Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch Mastrinder sind x
Kälber eigene Aufzucht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten (seit der Geburt auf dem gleichen Betrieb verblieben) x
Rinder im Transit Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden x
Schweine
Saugferkel nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird x x
(Absatz-)Ferkel unter 30 kg Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg x x
Mastschweine über 30 kg zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg x x
Zuchtschweine zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung x x
Schweine im Transit Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden   x
sonstige Schweine nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg x
Hühner
Masthühner zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres x x
Legehennen zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb x x
Junghennen zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis zu seiner Aufstallung im Legebetrieb x x
Hühner Eintagsküken Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport x
Sonstige Hühner Hühner, die weder Masthühner, Legehennen, Junghennen noch Eintagsküken sind x
Puten
Mastputen zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres x x
Puten-Eintagsküken Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport x
sonstige Puten Puten, die weder Mastputen noch Eintagsküken sind x

 

Hinweis zu den ab 23/1 entfallenden Nutzungsarten Mastkälber bis und Mastrinder ab 8 Monate: gemeldete Nutzungsarten werden nicht automatisch beendet oder entfernt. D.h. Halter, welche diese Nutzungsarten gemeldet hatten, können ein Endedatum (z.B. zum 31.12.2022) setzen. Damit werden diese Nutzungsarten an den verschiedenen Stellen der Datenbank nicht weiter gelistet.
Natürlich muss geprüft werden, ob eine andere der oben stehenden neuen Nutzungsarten ab 23/1 relevant ist und diese ggfs. gemeldet. Eine "Umschreibung" oder Übernahme findet nicht statt.

Hinweis zur Zuordnung von "Mutterkühen":
Mutterkühe, die auf einem Betrieb gehalten werden, der (hauptsächlich) auf Mast ausgelegt ist, fallen unter die Kategorie „Mastrinder“. Laut Leitfaden der EMA zur Kategorisierung der Tierarten umfasst die Definition von „beef cattle“ auch auf dem Betrieb gehaltene Rinder zur Produktion von Mastkälbern: „Beef Cattle (…) -Including antimicrobial use in all other cattle at beef cattle farms, e.g., cows kept for production of calves, calves, heifers and bulls for breeding. - Including antimicrobial use in mixed farms, where the main production is meat production.” (https://www.ema.europa.eu/en/documents/other/antimicrobial-use-data-reporting-animal-categories-numerator-manual-reporting-data-ema_en.pdf)

 

Neue Bestandsuntergrenzen

Mitteilungspflichtig sind Betriebe (Tierhalter),

bulletdie bestimmte Nutzungsarten der Tierarten Rinder, Schweine, Hühner oder Puten berufs- oder gewerbsmäßig halten und
bulletim Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres mehr als folgende Tierzahlen haben:

 

Nutzungsart

Untergrenze
zugegangene Kälber < 12 Monate 25
Milchkühe 25
Saugferkel (*Anzahl Muttersauen) 85*
Zuchtschweine 85
(Absatz-)Ferkel bis einschließlich 30kg 250
Mastschweine über 30kg 250
Masthühner 10.000
Legehennen 4.000
Junghennen 1.000
Mastputen 1.000

Die Bestandsuntergrenzen sind für jede Nutzungsart getrennt zu betrachten.
 

Änderungen Verwendung von Arzneimitteln mit antibakteriell wirksamen Substanzen

Ab 2023 sind Tierärzte im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzept (ABM) und Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV) verantwortlich für die Antibiotika-Meldungen. Für welche Tieraten siehe rechte Spalte Tabelle "neue Nutzungsarten".

Jede Behandlung mit Antibiotika im Kalenderhalbjahr ist vom Tierarzt (oder von diesem benannten Dritten) mit folgenden Angaben zu melden:

bulletBetriebsnummer Tierarzt
bulletBetriebsnummer Halter
bulletNutzungsart (betroffene Nutzungsarten siehe Tabelle, rechte Spalte "mitteilungspfl. für Tierarzt (ABV)")
bulletAnzahl behandelte Tiere
bulletBezeichnung des angewendeten Arzneimittels, alternativ Zulassungsnummer (oder Eingangsnummer)
bulletinsgesamt angewendete Menge Antibiotika
bulletArt - Abgabe, Anwendung, Verschreibung
bulletDatum der Anwendung, ab 2023 Datum der ersten Anwendung/das Abgabedatum
bulletBehandlungstage
bulletUniversal Package-ID (UPD), alternativ Packungs-ID
bulletWirkungstage (nicht mehr verpflichtend) - werden aus den hinterlegten Kategorien automatisch ermittelt*.

*Kategorisierungen und weitere relevante Faktoren (wie Reservefaktor und Anzahl der AB-Wirkstoffe) sind der im TAM-Menü hinterlegten Arzneimittelliste sowie den entsprechenden Hilfeseiten zu entnehmen.

Technische Details siehe Schnittstellen Tierarzneimittel/Antibiotika-Datenbank (TAM) - V.2 / Arzneimittel.

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Zum 01. November 2021- Änderungen durch die 17. AMG-Novelle

Im Kalenderhalbjahr 2021/II ergeben sich auf Grund der 17. AMG-Novelle, welche am 01. November 2021 in Kraft tritt, folgende Änderungen:

bulletdie Nullmeldung wird zur Pflichtmeldung, wenn im Halbjahr keine Antibiotika eingesetzt wurden (Abgabe der Meldung erst nach Ende des Halbjahres möglich).
bulletdie Angabe des Anwendungs- bzw. Abgabedatums in der Meldung zur "Verwendung antibakteriell wirksamer Substanzen" wird Pflicht.
bulletdie Versicherung, dass der Tierhalter sich an die Behandlungsanweisung des Tierarztes gehalten hat und nicht davon abgewichen ist, wenn die Mitteilung zur Arzneimittelverwendung auf Daten von tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelegen basiert, kann auf elektronischem Wege erfolgen. Es gibt hier für Halter eine neue Meldemaske "Eingabe Tierhalter-Versicherung" (Abgabe der Meldung erst nach Ende des Halbjahres möglich).

Automatischer Vorschlag zu den Wirkungstagen (23. Dezember 2017)

Für Antibiotika wurden verschiedene Kategorien mit unterschiedlich langer Wirkdauer von der Arbeitsgemeinschaft Tierarzneimittel (AG-TAM) festgelegt. Damit wird ab dem Halbjahr 17/II bei Meldung der Antibiotika-Verwendungen jeweils zum Präparat ein Vorschlag zu den entsprechenden Wirkungstagen gemacht. Dieser ist NICHT allgemeingültig und dient als Orientierungshilfe. Der behandelnde Tierarzt legt die Wirkungstage fest. Bei Unklarheiten halten Sie bitte mit Ihrem behandelnden Tierarzt Rücksprache.

Wenn Sie keinen automatischen Vorschlag für Wirkungstage wollen, z.B. weil Sie oder Ihr Tierarzt abweichende Eingaben tätigen, können Sie die Funktion unter dem Menüpunkt "TAM-Profil" komplett und dauerhaft abschalten.

Kategorisierung der Arzneimittel:

Die verschiedenen Kategorien werden mit den Buchstaben A - E (siehe untenstehende Tabelle) beschrieben . In die Kategorisierung fließen  die jeweiligen Behandlungstage (BT) und Wirkungstage (WT) ein. Hieraus wird automatisiert ein Vorschlag für die Wirkungstage generiert.

Die Buchstaben A - E beschreiben die verschiedenen Kategorien mit den jeweiligen Behandlungstagen (BT) und Wirkungstagen (WT).
 
bulletIst nur ein Buchstabe angegeben, gilt diese Kategorisierung für alle Tierarten, für welche eine Zulassung besteht (Kennzeichnung mit "J" in der Gesamtliste der Arzneimittel/Antibiotika in der Spalte der Tierart für die eine Zulassung besteht,(Liste der Arzneimittel mit Zulassungsnummer...) ) Werden andere als in der Zulassung beschriebene Nutzungsarten gemeldet, wird ebenfalls die bekannte Kategorie für den Vorschlag der Wirkungstage herangezogen.
bulletWenn für die verschiedenen Tierarten (in der Reihenfolge: Rind, Schwein, Huhn, Pute) unterschiedliche Empfehlungen gelten, wird das in der Spalte „Wirkungstage Kategeorie“ in der Gesamtliste der Arzneimittel/Antibiotika (Liste der Arzneimittel mit Zulassungsnummer...) als Buchstabenkombination dargestellt, wie z.B. AB-- (Kategorie A der Wirkungstagsberechnung bei den Rindern, Kategeorie B der Wirkungstagsberechnung bei den Schweinen, keine Angaben für Huhn und Pute) oder BA-- (Kategorie Bbei den Rindern, Kategorie A bei den Schweinen, keine Angaben für Huhn und Pute) usw.
bulletUNB bedeutet, dass das Arzneimittel (noch) nicht kategorisiert wurde und damit kein Vorschlag für die Wirkungstage möglich ist; entweder weil das Arzneimittel in der Liste neu ist, oder keine Zuordnung gemacht werden soll.

Folgende Tabelle stellt mit Hilfe der hinterlegten Formeln dar, wie sich die Wirkungstage ergeben:

Kategorie Beschreibung Formel
A Tägliche Anwendung vorgesehen, Wirktage entsprechen den Tagen mit Verabreichung (Behandlungstage). WT = 1 * BT
B Einmalige Anwendung vorgesehen, Langzeitwirkung. Die Wirkungstage betragen pauschal 7. WT = 7
C Präparat soll entweder einmalig oder zweimal (geringer dosiert) im Abstand von 48 h verabreicht werden. wenn BT = 1: WT = 7, wenn BT = 2: WT = 4
D Wiederholte Anwendung im Abstand von 48 h vorgesehen. WT = 2 * BT
E Wiederholte Anwendung im Abstand von 72 h vorgesehen. WT = 3 * BT
AB-- Für Rinder wie Kategorie A, für Schweine wie B, keine Empfehlung für Huhn und Pute. (siehe entsprechende Kategorie oben)
BA-- Für Rinder wie Kategorie B, für Schweine wie A, keine Empfehlung für Huhn und Pute. (siehe entsprechende Kategorie oben)
CD-- /.... Weitere Kombinationen von Tierart-abhängigen Kategorien. (siehe entsprechende Kategorien)
UNB Unbekannt, (noch) nicht kategorisiert - kein Vorschlag möglich.  

Einen Überblick über die Eingruppierung eines bestimmten oder auch aller Antibiotika erhalten Sie im TAM-Menü unter dem Punkt "Liste der Arzneimittel mit Zulassungsnummer..." (für die Ansicht ist die Benutzeranmaldung notwendig - besteht kein Zugang kann die Liste auch in der Testdatenbank unter https://www.hi-tier.de/HitTest/login.asp aufgerufen werden)

 

TAM-Übersicht (25. April 2017)

Die TAM-Übersicht liefert auf einen Blick alle für das Halbjahr eingetragenen Daten.
Sie ist eine Zusammenfassung aller vorhandenen Meldungen (= Zusammenfassung der jeweiligen Meldungsübersichten). Nach Beantwortung der Leitfragen prüft die Datenbank vorhandene Eintragungen (IST-Zustand) auf Plausibilität zu den Antworten und gibt Hilfestellungen bei eventuellen Fehlern in Form von Hilfetexten, Anleitungen und Links zur Korrektur um den SOLL-Zustand herzustellen.
Die TAM-Übersicht können nutzen:

bulletder Tierhalter,
bulletder benannte Dritten (wenn passende Tierhalter-Erklärung vorliegt)
bulletdie Regionalstelle im Auftrag des Halters
bulletund die zuständigen Überwachungsbehörde (wenn diese dazu vom Tierhalter autorisiert wurde)

Eine Kurzanleitung ist hier zu finden. Ein Video demonstriert die Funktion, siehe hier unter "TAM-Übersicht"

 

Neu: Beispiel zur Berechnung der Therapiehäufigkeit in der TAM-/Antibiotika-Datenbank zum Download (PDF)

bullet Beispiel Berechnung der Therapiehäufigkeit
bullet Beispiel Berechnung der Therapiehäufigkeit (Hähnchenmast)

Neu: Handbücher zur Anmeldung und Durchführung der Mitteilungen in der TAM-/Antibiotika-Datenbank zum Download (PDF)

bullet Handbuch für Rinderhalter
bullet Handbuch für Schweinehalter
bullet Handbuch für Geflügelhalter

Neu für Rinderhalter: Anzeige des Durchschnittsbestandes im Bestandsregister in der Rinderdatenbank, Details siehe unten

Hier finden Sie eine Kurzanleitung zu den wichtigsten Fragen und Menüfunktionen - ohne rechtliche Gewähr. Bei Unklarheiten oder Detailfragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Veterinärbehörde.

Wichtige Fragen / Entscheidungshilfen zur Mitteilungspflicht

Wer kann mir bei Fragen helfen?

bulletBei fachlichen und rechtlichen Fragen - die zuständige Veterinärbehörde
bulletBei fachlichen und rechtlichen Fragen zur Eingabe der Arzneimittel-Verwendungen - das BVL
bulletFür Hilfestellung beim Melden - die beauftragten Stellen des Landes, z. T. sind bereits Regionalstellen benannt. Da dies landesspezifisch geregelt ist, wenden Sie sich ansonsten bitte an Ihr zuständiges Veterinäramt
bulletBei schwerwiegenden technischen Problemen mit diesem Meldeprogramm HI-Tier - der Betreiber der HI-Tier-Datenbank

Muss ich überhaupt melden?

Nach dem AMG sind Betriebe zur Mitteilung verpflichtet, die Rinder, Schweine, Hühner oder Puten zur Mast  berufs- oder gewerbsmäßig halten.

bulletWenn das für Sie nicht zutrifft => keine Mitteilungspflicht nach AMG,
bulletwenn Sie nicht sicher sind => bei der zuständigen Behörde erkundigen
bulletwenn oben Genanntes auf Sie zutrifft => lesen Sie bitte weiter ....

Ich habe keine Betriebsnummer - wie kann ich Mitteilungen in der Tierarzneimittel-Datenbank TAM-HIT durchführen?

Wenn Sie die Mitteilungen elektronisch durchführen wollen, also an die TAM-HIT-Datenbank melden, müssen Sie eine Betriebsnummer bei der zuständigen  Adressdatenstelle beantragen.  Die Adressdatenstelle ordnet auch die Betriebstypen zu - es findet durch die Datenbank KEINE automatische Betriebstypenzuordnung statt. Näheres siehe auch unter "Zugang zur TAM-HIT-Datenbank" weiter unten.

Ich habe bereits eine Betriebsnummer, kann ich damit Mitteilungen an die TAM-HIT-Datenbank machen?

Wenn Ihrer Betriebsnummer ein Betriebstyp "Tierhalter" (z.B. Rinderhalter, Schweinehalter, Geflügelhalter) zugeordnet ist, erhalten Sie nach Anmeldung in der HI-Tierdatenbank automatisch Zugriff auf die Arzneimittel-Datenbank (TAM). Welche Betriebstypen Ihrer Betriebsnummer zugeordnet sind, können Sie unter dem Menüpunkt Betriebsdaten- erweiterte Übersicht einsehen. Haben Sie keinen "Tierhalter"-Betriebstypen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Adressdatenstelle.

Ich bin Rinderhalter - muss ich "doppelt" melden?

Als Rinderhalter müssen Sie zunächst die Nutzungsart melden, da die Definition der "Produktionsrichtung" nicht der für "Mast" nach AMG entspricht. Für die Mitteilungen in der TAM-HIT-Datenbank zu Tierbestand/ Bestandsveränderungen gibt es die Möglichkeit, sich Vorschläge für Meldungen aus der Rinderdatenbank - in der Meldungen nach Vieh-Verkehrs-Verordnung
(VVVO) erfasst werden - machen zu lassen -> Menüpunkt "...speziell für Rinderhalter". Die vorgeschlagenen Daten können dann für die TAM-HIT-Datenbank verwendet werden. Diese müssen hierfür jedoch nach Anzeige des Vorschlages und dessen Kontrolle auf Richtigkeit durch klicken auf "Ändern/Speichern" abgespeichert werden. Der abgefragte Vorschlag wird nicht automatisch für den TAM-Bestand abgespeichert.

Ich bin Rinderhalter und mäste Kälber unter und über 8 Monate - welche Nutzungsart muss ich mitteilen?

Wenn Sie Rinder unter und über der Altersgrenze von 8 Monaten mästen, bzw. die Tiere die Altersgrenze auf Ihrem Betrieb überschreiten und damit die Nutzungsart wechseln, melden Sie die Nutzungsarten "Mast bis 8 Monate" und "Mast ab 8 Monate". Damit können Sie sich auch für die Mitteilungen zum Bestand / Bestandsveränderungen die Eingabe-Tabellen beider Nutzungsarten nebeneinander anzeigen lassen. So wird der Übertrag bei "Nutzungsarten-Wechsel" mit Überschreiten der Altersgrenze vereinfacht, bzw. bei Abfrage des Vorschlags "Tierbestand / Bestandsveränderungen speziell für Rinderhalter" der Abgang in der einen Nutzungsart (Kälber) und der taggleiche Zugang bei der anderen (Rinder) nebeneinander angezeigt.

Ich bin Schweinehalter - muss ich "doppelt" melden?

Als Schweinehalter müssen Sie zunächst die Nutzungsart nach AMG melden. Die Mitteilungen zu Tierbestand/ Bestandsveränderungen müssen ebenfalls durchgeführt werden, da nach AMG andere Meldungen gefordert sind als solche, die Sie bereits nach VVVO in der Schweinedatenbank durchführen.

Ich bin Schweinehalter und mäste Ferkel (geschlossenes System) - welche Nutzungsarten muss ich mitteilen?

Wenn Sie die Ferkel die Sie mästen selber produzieren (geschlossenes System) oder klein (< 30 kg) zukaufen und diese bis über 30 kg mästen, melden Sie die Nutzungsarten "Mast bis 30 kg" und "Mast ab 30 kg". Damit können Sie sich auch für die Mitteilungen zum Bestand / Bestandsveränderungen die Eingabe-Tabellen beider Nutzungsarten nebeneinander anzeigen lassen. So wird der Übertrag bei "Nutzungsarten-Wechsel" mit Überschreiten der 30-kg-Grenze vereinfacht.

Ich bin Schweinehalter - wo kann ich meine Mitteilung des Tierbestands nach AMG machen?

Die Mitteilungen zu Tierbestand/ Bestandsveränderungen werden in der TAM-HIT unter dem Menüpunkt "Eingabe Tierbestand/ Bestandsveränderungen" erfasst. Sie entsprechen nicht der Stichtagsmeldung in der Schweinedatenbank!

Ich bin Geflügelhalter - wie kann ich in der TAM-HIT-Datenbank melden?

Wenn Sie eine Betriebsnummer nach Vieh-Verkehrs-Verordnung haben und dieser ein Betriebstyp "Tierhalter" (Geflügelhalter) zugeordnet ist, erhalten Sie nach Anmeldung in der HI-Tierdatenbank automatisch Zugriff auf die Arzneimittel-Datenbank (TAM). Welche Betriebstypen Ihrer Betriebsnummer zugeordnet sind, können Sie unter dem Menüpunkt Betriebsdaten- erweiterte Übersicht einsehen. Haben Sie keinen "Tierhalter"-Betriebstypen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Adressdatenstelle.

Ich mache meine Mitteilungen zu Antibiotikaverwendung bereits an eine andere Datenbank (QS, Praxissoftware) - muss ich trotzdem melden?

Ja. Laut Arzneimittelgesetz (AMG) sind Sie zur Mitteilung über Tierhaltungen (§58a) und Arzneimittelverwendung (§58b) unter bestimmten Voraussetzungen (Haltung von Rindern, Schweinen, Puten oder Hühnern zur Mast und Überschreitung der Bestandsuntergrenzen - siehe unten) verpflichtet. Die gesetzlich geforderten Mitteilungen an die zuständige Behörde können in schriftlicher Form (siehe unten) oder elektronisch in der TAM-HIT-Datenbank erfolgen. Die TAM-HIT-Datenbank bildet alle gesetzlich geforderten Mitteilungspflichten in Eingabemasken ab. Es stehen Schnittstellen zur Übermittlung von Daten zur Verfügung. Weitere technische Einzelheiten zum Programm und Schnittstellenbeschreibungen finden sich hier.

Wie sind Nutzungsart und Produktionsrichtung zu unterscheiden ?

Die Mitteilungspflicht nach AMG bezieht sich auf die sogenannte "Nutzungsart" d.h. die Mitteilung der Haltung bestimmter Tierarten zur Mast. Die im Bereich der HIT-Rinderdatenbank bereits vorhandene "Produktionsrichtung" für statistische Erhebungen hat eine andere Definition für "Mast", so dass die Daten für die Nutzungsart ungeeignet sind und eine separate Meldung erforderlich ist. Die genauen rechtlichen Definitionen der Nutzungsarten finden sich im AMG § 58a:

Nutzungsart Beginn
Mastkälber bis einschließlich 8 Monate  ab Zeitpunkt des Absetzens
Mastrinder ab einem Alter von über 8 Monaten  siehe links
Mastferkel bis einschließlich 30 kg  ab Zeitpunkt des Absetzens
Mastschweine über 30 kg  siehe links
Masthühner  ab Zeitpunkt des Schlupfes
Mastputen  ab Zeitpunkt des Schlupfes

Ab wann und für welchen Zeitraum gelten die Mitteilungspflichten?

Die Pflicht mitzuteilen, dass Sie eine oder mehrere mitteilungspflichtige "Nutzungsarten" am Betrieb halten, gilt seit dem 1. April 2014. D.h. Sie müssen dies jetzt bereits melden oder sobald Sie eine mitteilungspflichtige oder eine weitere Nutzungsform halten. Auch das endgültige Aufgeben einer Nutzungsart ist mitzuteilen (als Änderung der angemeldeten Nutzungsart). Die Mitteilung umfasst ein Beginndatum und hat ein offenes Endedatum - wenn diese Nutzungsart noch betrieben wird. Oder sie hat ein konkretes Endedatum - wenn die Nutzungsart endgültig aufgegeben und abgemeldet wurde.

Die anderen Mitteilungen, insbesondere zum "Tierbestand" und "Bestandsveränderungen" sowie "Antibiotikaverwendungen" und in speziellen Situationen die "Tierhalter-Versicherung" beziehen sich immer auf ein einzelnes Kalenderhalbjahr, beginnend mit dem 2. Halbjahr 2014 (vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014).

Hinweis: Werden im Kalenderhalbjahr keine Antibiotika verwendet, entfällt nicht nur die Mitteilungspflicht zur Antibiotikaverwendung sondern auch zu Tierbestand und Bestandsveränderungen.

Welche Fristen gelten für die Mitteilungen?

Die Haltung mitteilungspflichtiger "Nutzungsarten" ist spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung mitzuteilen. Änderungen bei mitteilungspflichtigen "Nutzungsarten" müssen innerhalb 14 Tagen gemeldet werden .

Mitteilungen zum "Tierbestand" und "Bestandsveränderungen" sowie "Verwendung von Antibiotika" müssen bis spätestes 14 Tage nach dem Ende des Halbjahres gemacht werden, z.B. für das 2. Halbjahr 2014 müssen die Meldungen bis spätestens 14. Januar 2015 der Behörde vorliegen. Die Daten können aber freiwillig jederzeit ab Beginn des Halbjahres gemeldet werden. Eine kontinuierliche Mitteilung (z.B. pro Durchgang) ist, um den Arbeitsaufwand am Ende des Kalenderhalbjahres möglichst gering zu halten, zu empfehlen.

Die spezielle "Tierhalter-Versicherung" muss (falls erforderlich, siehe unten) spätestes 14 Tage nach dem Ende des Halbjahres vorliegen. Sie kann frühestens nach Ende des Halbjahres erfolgen.

Innerhalb welcher Frist kann ich die bereits gemachten Mitteilungen noch ändern/ korrigieren?

Alle bereits durchgeführten Mitteilungen können  bis zwei Wochen nach Ende des Halbjahres (bis 14. Januar 2015 für 2014/II) geändert werden. Innerhalb des folgenden Kalenderhalbjahres sind online Korrekturen für das vorangegangene Halbjahr weiterhin möglich . Nach Ablauf dieser Frist sind Korrekturen nur noch in schriftlicher Form möglich.

Was hat es mit den Bestandsuntergrenzen auf sich?

Für Mastbetriebe, die prinzipiell zur Mitteilung verpflichtet sind wurden in einer speziellen Verordnung (Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung TAMMitDurchV) Bestandsuntergrenzen für die einzelnen Nutzungsarten festgelegt.

Nutzungsart Untergrenze
Mastkälber bis einschließlich 8 Monate 20
Mastrinder ab einem Alter von über 8 Monaten 20
Mastferkel bis einschließlich 30 kg 250
Mastschweine über 30 kg 250
Masthühner 10.000
Mastputen 1.000

Die Mitteilungspflichten nach §§ 58a (Tierhaltungen - Nutzungsart) und 58b (Arzneimittelverwendung) gelten für Betriebe, die im Kalenderhalbjahr für das eine Mitteilung abzugeben ist, durchschnittlich - abhängig von der Nutzungsart - mehr als die Anzahl der in der Tabelle angegebenen Tierzahlen hält. Da die Meldepflicht sich auf die einzelnen Nutzungsarten bezieht, ist es möglich, dass ein Betrieb Tiere in mehreren Nutzungsarten hält und trotzdem die Bestanduntergrenze nicht erreicht, da die Nutzungsarten nicht addiert werden. Beispiel: Tierhalter hält durchschnittlich pro Halbjahr weniger oder genau 20 Mastkälber und weniger oder genau 20 Mastrinder.

Wie berechnet man den Durchschnitt für eine Nutzungsart?

Für die überschlägige Berechnung der Tierzahl einer Nutzungsart, welche im Halbjahr durchschnittlich gehalten wurde, kann folgende Formel verwendet werden:

Durchschnittliche Tierzahl = Summe der Tiertage / Tage des Halbjahres

Die Summe der Tiertage ist hier die Summe aller Tage, an welchen die einzelnen Tiere im Betrieb gehalten wurden. Beispiel: Es wurden 11 Kälber je 70 Tage gehalten => 11 x 70 = 770 Tiertage. Die Summe der Tiertage kann sich auch aus mehreren Zeiträumen mit unterschiedlichen Tierzahlen und Aufenthaltsdauern ergeben. Beispiel: Zeitraum 1 (8 Tiere x 70 Tage) + Zeitraum 2 (12 Tiere x 65 Tage) + Zeitraum 3 (15 Tiere x 60 Tage) = 560 + 780 + 900 = 2.240 Tiertage.

Die durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere pro Halbjahr ist auf der Seite „Eingabe Tierbestand / Bestandsveränderungen" unterhalb der Eingaben und in der TAM-Statistik dargestellt.

Wie entscheide ich ob ich über der Bestandsuntergrenze liege und damit mitteilungspflichtig bin?

bulletWenn Ihr Durchschnittsbestand für eine Nutzungsform sicher kleiner/gleich der oben aufgeführten Bestandsuntergrenzen ist => keine Mitteilungspflicht nach AMG für diese Nutzungsart
bulletwenn Sie nicht sicher sind/ nahe am Grenzwert liegen => bezüglich der Vorgehensweise wenden Sie sich ggf. an die zuständige Behörde; Folgende Varianten sind technisch möglich: gegen Ende des Halbjahres überschlägig den Durchschnittsbestand berechnen (s. o.) und dann ggf. Mitteilungen vornehmen oder: die Nutzungsart(en) mitteilen, als nicht meldepflichtig deklarieren und Bestandsveränderungen melden -> bei Überschreiten der Untergrenzen wird es durch die TAM-HIT-Datenbank einen Hinweis zur Änderung auf "mitteilungspflichtig" geben (dann sind auch Mitteilungen zu Antibiotikagaben Pflicht) oder: die Nutzungsart(en) als mitteilungspflichtig deklarieren, sowie Mitteilungen zu Bestandsveränderungen machen und ggf. bereits Antibiotikagaben mitteilen -> bei Unterschreitung der Bestandsgrenzen gibt es durch die TAM-HIT-Datenbank einen Hinweis. Die Einsicht der Behörde auf AMG-relevante Daten hängt von der Einstufung und Meldung des Halters als mitteilungspflichtig ab. Ändert sich dieser Status von mitteilungspflichtig auf nicht mitteilungspflichtig (weil die Bestandsuntergrenzen nicht überschritten wurden) so hat die Behörde auch keine Einsicht auf die gemachten Mitteilungen.   
bulletwenn Sie sicher über der Grenze sind => Sie sind mitteilungspflichtig, lesen Sie bitte weiter ....

Neu für Rinderhalter: Nach Abfrage des Bestandsregisters in der Rinderdatenbank wird automatisch der Durchschnittsbestand (Kalb/Rind) für den angegebenen Zeitraum ermittelt. Da für das einzelne Tier die Nutzungsart (Mast) nach AMG nicht hinterlegt ist, erfolgt die Berechnung hier nur nach Alter und nicht nach Nutzungsart. Diese Werte dienen damit als Orientierungshilfe!

Welche Meldewege gibt es?

Mitteilungen können online durchgeführt werden, in der TAM-HIT-Datenbank. Schriftliche Meldungen (Papiermeldungen) sind ebenfalls möglich. Zum Teil sind hierfür bereits Regionalstellen benannt. Da dies landesspezifisch geregelt ist, wenden Sie sich ansonsten bitte an Ihr zuständiges Veterinäramt. Für die Meldungen über Software-Programme werden an dieser Stelle noch ausführliche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Technische Einzelheiten zum Programm und Schnittstellenbeschreibungen finden sich hier.

Ich möchte viele Daten auf einmal übermitteln (Massenmeldungen)

Wenn Sie mehrere Daten auf einmal übermitteln wollen, müssen die hochzuladenden Dateien einem bestimmten Format (CSV-Dateien) entsprechen. Musterdateien für die verschiedenen Meldungen finden Sie unter folgenden Links:

bulletNutzungsart
bulletTierbestand
bulletBestandsveränderungen
bulletArzneimittelverwendung

Lokale Dateierstellung (vor der Übermittlung): wenn Sie CSV-Dateien in Excel erstellen, müssen Sie die Daten unbedingt im CSV-Format abspeichern. Dazu wählen Sie im Speichern-Dialog bei Dateityp den Eintrag "CSV (Trennzeichen-getrennt) (*.csv)" und speichern die Daten unter Ihrem gewünschten Dateinamen ab.

Meldung in HIT (Übermittlung der Daten): in der jeweiligen TAM-Eingabemaske finden Sie neben der Überschrift den Verweis zur Massenmeldung (Klick auf "Massenmeldung per Datei"). Dort geben Sie die in Excel oder anderweitig erzeugte CSV-Datei im Feld "Daten-Datei" an und wählen unter "Meldung" die zu den Daten passende Meldungsart, bevor Sie diese an HIT senden.

Muss der Halter die Mitteilung selbst vornehmen - Beauftragung/Anzeige Dritter

Der Halter kann die Mitteilung selbst vornehmen, oder einen Dritten damit beauftragen. Dieser Dritte muss der Behörde angezeigt werden. Dies geht schriftlich oder auch elektronisch. Hierzu gibt es in der TAM-Datenbank einen eigenen Eingabepunkt  "Tierhalter-Erklärung". Hier legt der Halter auch fest, welche Mitteilungen dieser Dritte durchführen, und was er abrufen darf. Sollen mehrere Dritte beauftragt (=angezeigt) werden, so muss für jeden Dritten eine separate Erklärung abgegeben werden. Der Tierhalter bleibt jedoch weiterhin dafür verantwortlich, dass die mitzuteilenden Daten zu seinem Betrieb korrekt, fristgerecht und vollständig in der TAM-HIT-Datenbank vorliegen.

Braucht der Dritte eine eigene Betriebsnummer und PIN?

Sofern der Dritte nicht bereits eine eigene Betriebsnummer besitzt, muss er diese bei der zuständigen  Adressdatenstelle beantragen. Die Adressdatenstelle ordnet auch die Betriebstypen zu - es findet durch die Datenbank KEINE automatische Betriebstypenzuordnung z.B. nach "Tierhalter-Erklärung" zum Dritten statt. Näheres siehe auch unter "Zugang zur TAM-HIT-Datenbank" weiter unten.

Was ist die Tierhalter-Versicherung?

Der Tierhalter muss gegenüber der Behörde schriftlich bzw. ab Ende 2021 wahlweise auch elektronisch versichern, dass er sich an die Behandlungsanweisung des Tierarztes gehalten hat und nicht davon abgewichen ist, wenn die Mitteilung zur Arzneimittelverwendung auf Daten von tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelegen basiert. Für jeden behandelnden Tierarzt/Tierärztin /Tierarztpraxis mit eigener Betriebsnummer (nicht verschiedene Tierärzte bzw. Tierärztinnen der selben Praxis) ist eine separate Tierhalterversicherung abzugeben.

Auf Grund der 17. AMG-Novelle, welche am 01. November 2021 in Kraft tritt, kann die Versicherung ab dem Kalenderhalbjahr 2021/II elektronisch durch den Halter in der TAM-Datenbank abgegeben werden.
Hierfür gibt es einen neuen Menüpunkt "Eingabe der Tierhalter-Versicherung".
Die Abgabe einer schriftlichen Versicherung ist damit nicht mehr, bzw. nicht zusätzlich zur elektronischen Meldung nötig.

 

Diese Versicherung muss am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres abgegeben werden.

bullet

Für das 1. Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 14. Juli und

bullet

für das 2. Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 14. Januar

 Sie kann frühestens nach Ende des Halbjahres erfolgen.

Die TAM-HIT-Datenbank

Die Tierarzneimittel (TAM) - Datenbank  ist eine Erweiterung der HIT-Datenbank (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere - HIT) und damit die zentrale amtliche Antibiotika-Datenbank.

Die HIT-Datenbank ist die zentrale Informationsplattform für die Veterinär- und Agrarverwaltung in Deutschland. Die nach der Vieh-Verkehrs-Verordnung erforderlichen Meldungen für Rinder, Schweine sowie Schafen und Ziegen werden hier zentral gespeichert. Ziel ist es für die genannten Tierarten, die Herkunft und sämtliche Aufenthaltsorte schnell und zuverlässig zurückverfolgen zu können - insbesondere im Tierseuchenfall.  Darüber hinaus werden in der HIT-Datenbank im Bereich der Rinderdatenbank die Untersuchungsbefunde zu verschiedenen Tierseuchen, wie z.B. für BHV1 und BVD sowie Impfdaten dokumentiert.

Zweck der Tierarzneimittel - Datenbank

Ziel der am 01. April 2014 in Kraft getretenen 16. Arzneimittelgesetz (AMG)-Novelle ist es, den Einsatz von Antibiotika bei Masttieren zu reduzieren sowie den sorgfältigen Einsatz und verantwortungsvollen Umgang mit Antibiotika zur Behandlung von erkrankten Tieren zu verbessern, um das Risiko der Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen zu begrenzen.

Nach dem AMG sind Betriebe verpflichtet, die zur Mast bestimmte Rinder, Schweine, Hühner oder Puten berufs- oder gewerbsmäßig halten, der zuständigen Behörde folgende Angaben mitzuteilen:

bulletNutzungsart/en (Mitteilung der Tierhaltung)
bulletTierbestand / Bestandsveränderungen
bulletAntibiotikaverwendungen

Der Tierhalter kommt seiner Mitteilungspflicht nach, wenn er die erforderlichen Angaben in die TAM-HIT-Datenbank meldet. Meldepflichtige Tierhalter, die nicht via Internet melden, müssen sich ggf. an die Regionalstelle ihres Landes wenden (siehe auch "welche Meldewege gibt es").

Aus diesen Meldungen wird für jede Nutzungsart berechnet, wie häufig die Tiere im letzten Halbjahr im Durchschnitt mit Antibiotika behandelt wurden (Therapiehäufigkeit TH). Betriebe, in denen die Tiere überdurchschnittlich häufig behandelt wurden sind verpflichtet, zusammen mit dem Tierarzt zu prüfen, was der Grund für den erhöhten Antibiotikaeinsatz war und wie dieser gesenkt werden kann. Entsprechende Schritte zur Verringerung sind zu ergreifen. In bestimmen Fällen ist ein Plan mit Maßnahmen zur Verringerung des Antibiotikaverbrauches zu erstellen.

Was muss in TAM-HIT gemeldet werden?

Nutzungsart (AMG §58a Abs. 1 und 2)

Mitteilungspflichtig nach AMG  ist die Tierhaltung mit Angabe der Nutzungsart. Die im Bereich der HIT-Rinderdatenbank bereits vorhandene "Produktionsrichtung" für statistische Erhebungen hat eine andere Definition für "Mast", so dass die Daten für die Nutzungsart ungeeignet sind und eine separate Meldung erforderlich ist.

Tierart Nutzungsart Mitteilungspflichtig Meldefrist Erste Meldung fällig bis spätestens
Rinder
bulletMastkälber bis zu einem Alter von acht Monaten
bulletMastrinder ab einem Alter von acht Monaten
ab Absetzen vom Muttertier
(Kälber gelten als abgesetzt, wenn sie räumlich vom Muttertier getrennt werden)
bulletspätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung
bulletÄnderungen innerhalb 14 Tage
1. Juli 2014
Schweine
bulletMastferkel bis einschließlich 30kg
bulletMastschweine über 30kg
ab Absetzen vom Muttertier
(Ferkel gelten als abgesetzt, wenn sie räumlich vom Muttertier getrennt werden)
Hühner und Puten

Mast

ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens

Die Meldung hat spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung (darin enthalten die Nutzungsart) zu erfolgen. Da die 16. AMG-Novelle am 01. April 2014 in Kraft getreten ist, ist folgendes zu beachten: Ab dem 01.04.2014 kann der Tierhalter die Nutzungsart melden. Die Meldung hat spätestens bis zum 1. Juli 2014 zu erfolgen. Änderungen sind innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.

Wenn sich die Nutzungsarten nicht ändern, ist keine erneute Meldung erforderlich. Nur im Fall einer Erweiterung oder Wegfalls einer oder mehrerer Nutzungsart(en) ist eine erneute Meldung durch den Tierhalter durchzuführen.

Zudem ist die freiwillige Angabe von nicht meldepflichtigen Nutzungsarten möglich für 

bulletBetriebe, die gemäß AMG relevante Tierarten halten, aber unter den Bestandsuntergrenzen liegen
bulletBetriebe mit sonstigen Tierarten (z.B. Milchkühe, Zuchtsauen, Legehennen) können diese als "sonstige" eintragen

Die freiwillige Eingabe nicht meldepflichtiger Nutzungsarten ermöglicht dem Halter die Erfassung der Angaben des Bestandsbuches und des Abgabe- und Anwendungsbeleg (AuA-Beleg) für alle Arzneimittel. Betriebe, die mit ihren AMG-relevanten Tier- bzw. Nutzungsarten unter die Bestandsuntergrenzen fallen, können darüber hinaus das System zur Berechnung der Therapiehäufigkeit nutzen.

=> Die zuständige Behörde hat nur Zugriff auf die nach AMG meldepflichtigen Daten!

==>Die Meldung der Nutzungsarten ist Voraussetzung für die Eingabe der Arzneimittelverwendung! 

Tierbestand / Bestandsveränderungen (AMG § 58b (1) 5)

Seit dem 01.07.2014 sind halbjährlich für die jeweilige meldepflichtige Nutzungsart die Anzahl der gehaltenen Tiere (Tierbestand) und die Bestandsveränderungen (Zugänge/Abgänge) im Verlauf des Kalenderhalbjahres zu melden. Auf Basis dieser Angaben wird der Durchschnittsbestand für jede Nutzungsart pro Kalenderhalbjahr errechnet.

Tierart Nutzungsart Meldungen (nach AMG §58b (1) 5.) Meldefrist Erste Meldung fällig bis spätestens
Rinder
bulletMastkälber bis zu einem Alter von acht Monaten
bulletMastrinder ab einem Alter von acht Monaten
Tierbestand
=>
zu Beginn des Kalenderhalbjahres
Bestandsveränderungen 
bulletZugänge
bulletAbgänge

=> im Verlauf des Kalenderhalbjahres

spätestens am 14. Tag desjenigen Monats, der auf den letzten Monat des Kalenderhalbjahres folgt (ab 2015: 14.Januar/ 14. Juli)  14. Januar 2015
für den Zeitraum 01.07.-31.12.2014
Schweine
bulletMastferkel bis einschließlich 30kg
bulletMastschweine über 30kg
Hühner und Puten

Mast

Achtung: Betriebe mit Masttieren (Rinder und Schweine), die im Verlauf des Kalenderhalbjahres in eine andere Nutzungsart "hineinwachsen", müssen diese Tiere mittels einer Abgangs- und Zugangsmeldung umbuchen.

Werden im Kalenderhalbjahr keine Antibiotika verwendet, entfällt nicht nur die Mitteilungspflicht zur Antibiotikaverwendung sondern auch zu Tierbestand und Bestandsveränderungen. Eine freiwillige "Nullmeldung" zur Antibiotika-Verwendung ist möglich (galt bis inklusive 2021/I). Details zur Nullmeldung siehe unter "Arzneimittelverwendung".

Arzneimittelverwendung (AMG § 58b (1) 1.-4.)

Seit dem 01.07.2014 sind im Verlauf des Kalenderhalbjahres angewandte Antibiotika unter Angabe folgender Punkte zu melden:

bullet Nutzungsart
bullet Anzahl behandelte Tiere
bullet Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels
bullet insgesamt angewendete Menge Antibiotika (wird die Menge pro Tier und Tag angegeben, kann die Datenbank die Gesamtmenge errechnen)
bullet Datum der erten Anwendung oder Abgabe
bullet Behandlungstage und Wirkungstage (die Wirkungstage sind für die Berechnung der Therapiehäufigkeit erforderlich)

Auf Basis dieser Angaben und der des Durchschnittsbestandes wird für jede Nutzungsart die betriebliche Therapiehäufigkeit errechnet.

Findet in einem Halbjahr für die Nutzungsart keine Antibiotika-Behandlung statt erübrigen sich hierzu die Mitteilungen. Eine freiwillige "Nullmeldung", mit welcher Sie bestätigen, dass Sie keine Antibiotika im Halbjahr angewendet haben sowie die Richtigkeit der Angabe, kann abgegeben werden (galt bis inklusive 2021/I). Es wird durch die Datenbank die Therapiehäufigkeit "Null" ermittelt.

Auf Grund der 17. AMG-Novelle, welche am 01. November 2021 in Kraft tritt, ist die Nullmeldung ab dem Kalenderhalbjahr 2021/II verpflichtend in der TAM-Datenbank abzugeben, wenn im Halbjahr keine Antibiotika bei einer mitteilungspflichtigen Nutzungsart eingesetzt wurden.
Die Nullmeldung kann erst nach Beendigung des Halbjahres durchgeführt werden.

Geplant ist, dass auf freiwilliger Basis außerdem die Dokumentation der AuA-Belege bzw. des Bestandsbuches in elektronischer Form in der TAM-HIT-Datenbank geführt werden kann. 

Therapiehäufigkeit (AMG § 58c)

Die Therapiehäufigkeit (TH) ist die Anzahl der Tage im Halbjahr, an denen ein Tier dieser Nutzungsart im Betrieb im Durchschnitt mit antibiotischen Wirkstoffen behandelt wurde.

Die Angaben zur Arzneimittelverwendung und dem Tierbestand bzw. den Bestandsveränderungen werden für die Berechnung der einzelbetrieblichen Therapiehäufigkeiten verwendet. Die Formel zur Berechnung der Therapiehäufigkeit lautet

Es werden alle Behandlungen mit Antibiotika im Halbjahr eingerechnet (-> Σ Summe aller Einzelgaben). Aus allen bundesweiten einzelbetrieblichen TH werden für jede Nutzungsart die Kennzahlen 1 und 2 ermittelt. Die Kennzahl 1 ist der Median, d.h. der Wert unter dem 50 Prozent aller erfassten halbjährlichen Therapiehäufigkeiten (also Betriebe) liegen. Die Kennzahl 2 ist das dritte Quartil, d.h. der Wert unter dem 75 Prozent aller erfassten halbjährlichen Therapiehäufigkeiten (also Betriebe) liegen. Die Kennzahlen werden erstmalig Ende März 2015 im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Der Tierhalter muss seine einzelbetriebliche TH mit diesen abgleichen. Liegt er unter beiden Kennzahlen muss er nichts veranlassen. Liegt er über einer der beiden Kennzahlen sind (abgestuft nach Kennzahl 1 oder 2) Maßnahmen zu ergreifen.

Ein Beispiel zur Berechnung der Therapiehäufigkeit in der TAM-/Antibiotika-Datenbank kann hier heruntergeladen werden (PDF):

Beispiel Berechnung der Therapiehäufigkeit

Beispiel Berechnung der Therapiehäufigkeit (Hähnchenmast)

Zugang zur TAM-HIT-Datenbank 

Über die Internet-Adresse www.hi-tier.de hat der Anwender Zugang zur TAM-HIT und zum Meldeprogramm für die Eingaben nach AMG. Im Meldeprogramm meldet er sich unter seiner Betriebsnummer und PIN in der HIT an und kann seine Daten einsehen und im Rahmen seiner Kompetenz  entsprechende Meldungen durchführen. 

Die Anmeldung dient zur Identifikation und Authentifizierung des Benutzers. In der HIT ist es erforderlich, dass sich jeder Anwender ausweisen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass nur berechtigte Benutzer Meldungen ausführen und Informationen abrufen dürfen.

Die Authentifizierung des Benutzers bei der Anmeldung erfolgt über die Betriebsnummer und die zugehörige PIN (für Organisationen  i.d.R. zusätzlich über die Mitbenutzerkennung, wenn mehrere Mitarbeiter Zugang zur Datenbank haben).

Tierhaltungsbetriebe, die bereits in HIT registriert sind...(i.d.R. Rinderhalter, Schweinehalter)

=> Erneute Registrierung nicht erforderlich
=> Haben Zugriff auf die TAM-HIT-Datenbank

Informationen über Betriebsdaten zur eigenen Betriebsnummer sind unter dem Menüpunkt Betriebsdaten- erweiterte Übersicht abrufbar.

Tierarztpraxen und Tierhaltungsbetriebe, die nicht in HIT registriert sind...(Hühner-/Putenmastbetriebe, ab 2023 Zuchtbetriebe, Milchviehbetriebe, Betriebe mit Legehennen/Junghennen usw.)

bulletMüssen sich bei der Adressdatenstelle registrieren lassen - dies betrifft insbesondere Hühner-/Putenmastbetriebe
bulletBetriebsnummer (HIT-Registriernummer)
Zur eindeutigen Identifizierung und Registrierung muss einem Betrieb eine Betriebsnummer (= Registriernummer nach der Vieh-Verkehrs-Verordnung) zugeteilt worden sein. Diese ermöglicht eine Zuordnung der in der HIT abgegebenen Meldungen zu einem Meldepflichtigen. 

Für die Betriebsdatenpflege, wie z.B. die Änderung der Anschrift oder im Fall einer Betriebsaufgabe ist die Adressdatenstelle im jeweiligen Land zuständig. 

Landesspezifische Besonderheiten

Baden-Württemberg hängt an die Betriebsnummer eine Kennzeichnung der Betriebsnachfolge und zusätzlich eine Prüfziffer an.

Bayern verwendet teilweise landesintern eine Form ohne Angabe der Landeskennung - BALIS-Nummer genannt.

Rheinland-Pfalz verwendet teilweise eine längere Betriebsnummer. Nähere Hinweise gibt die zuständige Landwirtschaftsbehörde bei der Kreisverwaltung.

Bei der Eingabe der Betriebsnummer in die HIT ist die von der Viehverkehrsverordnung vorgegebene Form zu verwenden.


bulletBetriebstyp "Tierhalter"
Der Benutzer besitzt nur Zugriffkompetenz auf die TAM-HIT-Datenbank, sofern für die Betriebsnummer ein entsprechender Betriebstyp in HIT durch die Adressdatenstelle eingetragen wurde, z.B. Rinderhalter, Schweinehalter oder Geflügelhalter. Über den Betriebstyp, d.h. die Rolle, die der Registrierte im System hat, wird festgelegt, welche Rechte er im System hat. Der einzelne Benutzer kann nur im Rahmen der ihm zugewiesenen Kompetenz Programmfunktionen in der HIT nutzen. 

Informationen über Betriebsdaten zur eigenen Betriebsnummer sind unter dem Menüpunkt Betriebsdaten- erweiterte Übersicht abrufbar.

Benannter Dritter
Der Tierhalter kann entscheiden, ob er die Mitteilungen gem. §58a und b (AMG) selber vornimmt oder sie an Dritte delegiert. Ein solcher Dritter kann z.B. ein behandelnder Tierarzt oder ein anderer Dritter (z.B. QS) sein. Beauftragt der Tierhalter einen Dritten mit der Durchführung der vorgeschriebenen Mitteilungen, muss er dies unter Nennung des Dritten gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen (§58a Abs. 4 AMG). Der Anzeigepflicht kommt er nach, wenn der Tierhalter eine Erklärung in HIT erfasst oder per Formular schriftlich bei der zuständigen Behörde einreicht (i.d.R. das Veterinäramt).

bulletDer Hoftierarzt als Dritter
ist i.d.R. bereits registriert. Eine bereits in der Vergangenheit erteilte Hoftierarztvollmacht ermächtigt den Tierarzt nicht, Meldungen nach dem AMG durchzuführen!
 
bulletSonstiger Dritter (z.B. QS)
Ein vom Tierhalter beauftragter Dritter muss eine eigene Registriernummer haben; die für die Registrierung verantwortliche Adressdatenstelle vergibt zudem den entsprechenden Betriebstyp 713 "Benannter Dritter (TAM) gem. Tierhalter-Erklärung (wenn nicht Tierarzt)". Dieser Betriebstyp dient nur zur Steuerung der Menüauswahl; die Zugriffsrechte - also Eingabe/Abruf von TAM-Daten-  ergeben sich aus der Tierhalter-Erklärung. 

PIN-Vergabe

Die Authentifizierung des Benutzers bei der Anmeldung erfolgt über die Betriebsnummer und die zugehörige PIN (für Verwaltungsstellen i.d.R. zusätzlich über die Mitbenutzerkennung).

Für den Online-Zugang zur HIT-Datenbank ist eine PIN (Persönliche Identifizierungs-Nummer) zur jeweiligen Betriebsnummer erforderlich. Die PIN wird von der zuständigen Regional- bzw. Adressdatenstelle des jeweiligen Landes vergeben. 

Falls die PIN vergessen wurde oder Probleme bei der Anmeldung auftraten, ist bei der o.g. Stelle eine neue PIN zu beantragen. Die HIT vergibt keine PIN!

PIN vergessen und mögliche Fehlerquellen

Da die Eingabe der PIN nicht im Klartext erscheint, kann es zu falschen bzw. fehlerhaften Eingaben der PIN kommen, wodurch die Anmeldung fehlschlägt. Zu prüfende Fehlerquellen sind:

bulletEiner der Anmeldedaten Betriebsnummer (ggf. Mitbenutzerkennung) oder PIN wurden falsch eingegeben.
bulletDie Feststelltaste ("Caps Lock") ist gedrückt. In diesem Fall leuchtet direkt auf der Feststelltaste oder oben rechts über dem Nummernfeld ein Lämpchen (i.d.R. das mittlere der drei). Dieses muss durch erneutes Drücken der Feststelltaste oder der Großstelltaste ("Shift") ausgeschaltet werden.

Schlug die Anmeldung durch falsche bzw. fehlerhafte Eingabe fehl, erhalten Sie aus Sicherheitsgründen nur noch eine allgemeine Fehlermeldung. Es ist uns nicht gestattet detailliert zu melden worin die Ursache des Fehlers liegen könnte um nicht unberechtigten Nutzer einen Angriff auf Ihre Anmeldedaten zu ermöglichen. 

Ein Problem tritt bei Anwendern auf, die ihre PIN im Browser gespeichert haben. Die Anmeldung und anschließende Änderung der PIN im Programm ist möglich. Der Browser selbst merkt diese Änderung jedoch nicht, so dass beim nächsten Einloggen Probleme auftreten. Hier muss der Anwender auch im Browser die alte PIN überschreiben. 

Wird das betreffende Popup-Fenster mit der PIN nicht mehr angezeigt, ist folgende Browser-Einstellung vorzunehmen: Extras/Internetoptionen/Inhalte/AutoVervollständigen/"Nachfragen, ob Kennwörter gespeichert werden sollen" aktivieren.
Damit wird das Popup-Fenster wieder angezeigt und der Anwender kann die neue PIN eingeben.

Neue PIN anfordern

Falls 

bulletdie PIN vergessen wurde,
bullettrotz der zu prüfenden Fehlerquellen eine Anmeldung nicht möglich ist oder 
bulletbei der PIN-Änderung Probleme auftraten, 

ist bei der zuständigen zuständige Landesstelle eine neue PIN zu beantragen. 

Eine Abfrage der vergessenen PIN ist grundsätzlich weder bei der zuständigen Landesstelle noch bei der HIT möglich.

PIN ändern

Eine gültige PIN kann jederzeit geändert werden. Der Dialog "PIN ändern" ist im Menü aufrufbar.

 

Vorgehensweise

In das Feld "Neue PIN" ist eine frei wählbare PIN / Passwort gemäß der Vorgaben zu Länge und Komplexität einzugeben. Hierbei ist zu beachten, das sich die neue PIN von der alten PIN unterscheiden muss. Für jede eingegebene Ziffer wird ein Sternchen angezeigt.

Im nachfolgenden Feld "PIN-Wiederholung" ist die neue PIN zu wiederholen und die Schaltfläche <Ändern> zu klicken.
Die Klarsichtanzeige ist standardmäßig  inaktiviert, so dass die PIN nach der Änderung nicht sichtbar ist. Wird die PIN-Anzeige in Klarsicht gewünscht, muss hier  "ja" markiert werden.

Nach Eingabe der PIN ist die Schaltfläche "Ändern" zu drücken

Sofern die neue PIN vom System akzeptiert wurde, erfolgt die Rückmeldung "Die PIN Änderung für den Betrieb ... wurde erfolgreich durchgeführt!". Über den Link "Zurück zum Menü" gelangt man ins Hauptmenü. 

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