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Allgemeine HinweiseAb 01.08.2023 müssen Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, neben dem Zugang auch den Abgang von Tieren melden. Rechtliche Grundlage (Tiergesundheitsrechtsakt, Animal Health Law) (neu)Auf Grund des in Krafttreten des Tiergesundheitsrechtsaktes VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (auch „Animal Health Law“ - AHL) und der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ergeben sich neue Vorschriften hinsichtlich der Meldetatbestände für Schweine und Schafe/Ziegen. Änderungen ab 01.08.2023 (neu)Ab 01.08.2023 sind zusätzlich zu den bisherigen Stichtags- und
Zugangsmeldungen innerhalb von 7 Tagen auch Abgangsmeldungen für Schafe und Ziegen
vorzunehmen. ZielgruppenEine Meldeberechtigung und -Verpflichtung für den Abgang von Schafen und Ziegenhaben folgende Betriebe:
Die zuständigen Stellen, bei Fragen zu den Meldeverpflichtungen und weiteren Aspekten wie Betriebsnummer und PIN sind hier gelistet: zuständigen Stellen . Beschreibung der Maske Bewegungsmeldung (Zugang und Abgang)Die Eingabemöglichkeit zur Zugangs- und neu der Abgangsmeldung befindet sich in einer Maske. Folgende Eingabefelder sind in der Maske Bewegungsmeldung zu finden:
WICHTIG: Mit Abgang ist wie bei Zugang die Tierbewegung von lebenden Tieren
in oder aus dem Betrieb gemeint. Eine detaillierte Beschreibung (Anleitung) zur Eingabe von Bewegungsmeldungen finden Sie hier ZuständigkeitenDer rechtliche Rahmen für Meldungen durch die Schaf- und Ziegenhalter ist durch die Viehverkehrsverordnung bzw. die oben genannten Verordnungen vorgegeben. Fachlich zuständige StellenGrundsätzlich fachlich zuständig sind die Verwaltungen der Länder bzw. die von ihnen beauftragten Stellen.
Rechtliche Vorgaben für die Stichtagsmeldung (Bestandserfassung)Nach § 26 Abs. 3 der Vieh-Verkehrs-Verordnung hat ein Schaf/Ziegehalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres den Bestand der zuständigen Behörde oder einer von diesen beauftragten Stelle innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag anzuzeigen. Schafe und Ziegen sind getrennt nach folgenden Altersgruppen zu melden:
Die zentrale Datenbank stellt im Auftrag der obersten Veterinärverwaltungen der Länder und in Abstimmung mit den Regionalstellen den meldepflichtigen Schaf- und Ziegenhaltern über das Internet eine Meldemaske für die Stichtagsmeldung zur Verfügung. Rechtliche Vorgaben für die Bewegungsmeldung (Bestandsveränderungen)Nach § 35 der Vieh-Verkehrs-Verordnung ist jeder Schaf- und Ziegenhalter ab dem 1. Januar 2008 verpflichtet die Übernahme von Schafen und Ziegen der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle innerhalb von 7 Tagen unter folgenden Angaben zu melden:
Die zentrale Datenbank stellt im Auftrag der obersten Veterinärverwaltungen der Länder und in Abstimmung mit den Regionalstellen den meldepflichtigen Schaf- und Ziegenhaltern über das Internet Meldemasken für die Bewegungsmeldungen zur Verfügung. Nähere Informationen über den Zeitpunkt der Aufnahme der Meldungen erhalten sie ausschließlich von der obersten Veterinärbehörde ihres Bundeslandes bzw. von ihrer Regionalstelle. Genaue Informationen zum Meldeverfahren Schaf/Ziegendatenbank siehe Info Schaf/Ziegendatenbank Zurück zum Anfang |
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