Tierarzneimittel (TAM) -DatenbankEingabe Nutzungsart (nach §58a AMG , ab 2023 nach §54 TAMG- Mitteilung der Tierhaltung)
AllgemeinAb 2023 gilt das geänderte Tierarzneimittelgesetz (TAMG)! Nach § 54 TAMG ist die Tierhaltung mit Angabe der Nutzungsart im Rahmen Antibiotikaminimierungskonzeptes (ABM) mitzuteilen. Das ABM dient als vergleichende Beobachtung und Bewertung des Antibiotikaeinsatzes über bestimmte Nutzungsarten. Mitteilungspflichtig sind Betriebe,
halten. Die Bestandsuntergrenzen sind für jede Nutzungsart getrennt zu betrachten. Die Bestandsuntergrenzen sind noch nicht rechtlich bindend, da es noch keine veröffentlichte gesetzliche Grundlage gibt. ab 2023:
Hinweis zu den ab 23/1 entfallenden Nutzungsarten Mastkälber
bis und Mastrinder ab 8 Monate: gemeldete Nutzungsarten werden nicht
automatisch beendet oder entfernt. D.h. Halter, welche diese Nutzungsarten
gemeldet hatten, können ein Endedatum (z.B. zum 31.12.2022) setzen. Damit werden
diese Nutzungsarten an den verschiedenen Stellen der Datenbank nicht weiter
gelistet. Ab 2023 gilt das geänderte Tierarzneimittelgesetz (TAMG)! Die Meldungen der neuen/geänderten Nutzungarten sind spätestens bis zum 1. Juli 2023 zu erfolgen. Änderungen sind innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen . Die Meldung hat spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung (darin enthalten die Nutzungsart) zu erfolgen. Entfällt ab 2023
Bis Ende 2022 galt nach §58a Abs. 1 und 2 der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG). Mitteilungspflichtig waren nach AMG Betriebe,
*Es wird darauf hingewiesen, dass die Begriffe Mitteilung und Meldung in der TAM-Datenbank gleichbedeutend verwendet werden Entfällt ab 2023: Da die 16. AMG-Novelle am 01. April 2014 in Kraft tritt, ist folgendes zu beachten: Ab dem 01.04.2014 kann der Tierhalter die Nutzungsart melden. Die Meldung hat spätestens bis zum 1. Juli 2014 zu erfolgen. Änderungen sind innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen. Die Angabe von nicht mitteilungspflichtigen Nutzungsarten ist freiwillig! Die zuständige Behörde hat nur Zugriff auf mitteilungspflichtige Daten nach TAMG! ==>Die Mitteilung der Nutzungsart vom Tierhalter ist Voraussetzung für die Eingabe der Arzneimittelverwendung! Die zuständige Behörde...Die zuständige Behörde kontrolliert, ob der Halter seiner Meldepflicht nachgekommen ist und wenn ja, die Eigendeklaration korrekt ist. Hierbei hat die Behörde nur Zugriff auf Daten von Betrieben mit mitteilungspflichtigen Nutzungsarten; freiwillige Angaben des Tierhalters zu nicht mitteilungspflichtigen Nutzungsarten kann die Behörde nicht einsehen! Ergibt die Überprüfung, dass nach Einschätzung des Amtes ein Betrieb als mitteilungspflichtig einzustufen ist, kann sie eine eigene Meldung erfassen. Diese "amtliche" Deklaration dient der Ermittlung von Diskrepanzen zwischen Angaben des Tierhalters und der Einschätzung der Behörde. Um solchen Fällen nachzugehen, gibt es eine Filtermöglichkeit in der TAM-Statistik. Die amtliche Deklaration ist keine Ersatzmeldung für eine fehlende Meldung des Tierhalters! Maßgeblich für die Eingabe der Arzneimittelverwendungen sind die vom Tierhalter erfassten Nutzungsarten. Erstmeldung von NutzungsartenIm Eingabefeld "Gültigkeitsbeginn" ist der Zeitpunkt des Beginns anzugeben. Bleibt das Feld des Gültigkeitsbeginns leer, wird beim Speichervorgang automatisch das aktuelle Datum eingesetzt. Möglich ist auch die Eingabe eines Datums in der Vergangenheit. Die zutreffende(n) Nutzungsart(en) sind durch Anklicken der jeweiligen Box mit einem Häkchen zu markieren. Die Meldung mit EINFÜGEN speichern. Wenn sich die Nutzungsarten nicht ändern, ist keine erneute Meldung erforderlich. Ergänzen einer weiteren NutzungsartFeld "Gültigkeitsbeginn" angeben, neue Nutzungsart anklicken => EINFÜGEN Abfrage von NutzungsartenMit ANZEIGEN ist die Abfrage bereits gespeicherter Meldungen möglich. Die zuständige Behörde muss für die Abfrage mitteilungspflichtiger Halter die gewünschte Betriebsnummer eingeben. Betriebsübergreifende Abfragen sind in der zugehörigen Meldungsübersicht möglich. Bearbeiten von NutzungsartenZunächst mit ANZEIGEN die gemeldeten Nutzungsarten abfragen => In der Datentabelle können die Angaben bearbeitet werden. Zur Auswahl von Datensätzen,
Hinweise zu den einzelnen FeldernKEY - Schlüssel-FelderAlle Schlüssel-Felder zusammen ergeben den KEY und bestimmen die Identität des Datensatzes. Diese Felder sind in der jeweiligen Online-Meldemaske mit dem Schlüssel-Symbol gekennzeichnet; in den Datenstrukturen werden sie als PK-x (Primary Key, fortlaufende Nummer x=1) bezeichnet. Zwei Meldungen sind verschieden, wenn sie sich mindestens in einem Schlüsselfeld unterscheiden. Die Speicherung zweier Meldungen mit identischen Key-Feldern ist nicht möglich! Betriebsnummer HalterDiese Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe Schlüssel-Felder Meldet der Halter wird die Betriebsnummer automatisch übernommen. Die zuständige Behörde oder beauftragte Regionalstelle muss die Betriebsnummer des Tierhalters eingeben. Sofern zu einem Unternehmen mehrere Betriebsstätten mit einer eigenen Registriernummer gehören, so ist für jede Betriebsstätte die Nutzungsart zu melden. GültigkeitsbeginnDiese Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe Schlüssel-Felder Die Mitteilung umfasst ein Beginndatum und hat ein offenes Endedatum - wenn diese Nutzungsart noch betrieben wird. Oder sie hat ein konkretes Endedatum - wenn die Nutzungsart endgültig aufgegeben und abgemeldet wurde. Man muss kein Gültigkeitsende festlegen. D.h. die Gültigkeitsdauer ist dann automatisch in die Zukunft offen (31.12.2100). Nur wenn man ein konkretes Ende festlegen möchte oder eine Gültigkeit beenden-- wenn die Nutzungsart endgültig aufgegeben und abgemeldet wurde, ist ein konkretes Datum in die Eingabetabelle einzutragen. Wird kein Beginndatum eingegeben, wird beim Speichervorgang automatisch das Datum der Eintragung eingesetzt. NutzungsartIn §54 des TAMG (vormals §58 a AMG) sind die Vorgaben zur Mitteilungspflicht der Tierhaltung mit Angabe der Nutzungsart festgelegt => siehe Nutzungsarten und Bestandsuntergrenzen. Folgende Situationen gibt es:
2. Schritt - Tierbestand/Bestandsveränderungen melden Nutzungsarten-WechselSchweinehalter Ferkelerzeugerbetriebe, die ihre Ferkel selber mästen (geschlossenes System) und diese bis über 30 kg mästen, melden die Nutzungsarten "alle Ferkel bis 30 kg" und "Mast ab 30 kg". Damit können Sie sich auch für die Mitteilungen zum Bestand / Bestandsveränderungen die Eingabe-Tabellen beider Nutzungsarten nebeneinander anzeigen lassen. So wird der Übertrag bei "Nutzungsarten-Wechsel" mit Überschreiten der 30-kg-Grenze vereinfacht. Rinderhalter Beispiel entfällt ab 2023, da beide Nutzungsarten nicht mehr relevant sind Betriebe, die Rinder unter und über der Altersgrenze von 8 Monaten mästen, bzw. die Tiere die Altersgrenze im Betrieb überschreiten und damit die Nutzungsart wechseln, melden die Nutzungsarten "Mast bis 8 Monate" und "Mast ab 8 Monate". Damit können Sie sich auch für die Mitteilungen zum Bestand / Bestandsveränderungen die Eingabe-Tabellen beider Nutzungsarten nebeneinander anzeigen lassen. So wird der Übertrag bei "Nutzungsarten-Wechsel" mit Überschreiten der Altersgrenze vereinfacht. Bearbeiten/Ändern von Nutzungsarten Hinweise zum HIT-Data-DictionaryDas HIT-Data-Dictionary ist das Verzeichnis aller HIT-Meldungen, zugehöriger Datenelemente, Schlüssellisten und Beschreibungen.
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