Auswahlmenü BSE-TestMeldungen für BSE-Test Labore und VerwaltungsstellenBSE-Testergebnis
AllgemeinÜber diese Maske können die Ergebnisse der BSE-Tests in der zentralen Datenbank abgespeichert werden. Der Zugriff auf diese Maske beschränkt sich auf die Untersuchungslabors, die Landesuntersuchungsämter und die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die Meldung "BSE-Testergebnis" umfasst alle relevanten Angaben, die von den betroffenen Institutionen vorgegeben wurden. Die Speicherung der BSE-Testergebnisse ermöglicht die direkte Verknüpfung mit den Stammdaten des Tieres und somit die Durchführung verschiedenster Plausibilitätsprüfungen und Auswertungen. Für die Eingabe der Ergebnisse steht eine Eingabemaske mit Auswahllisten oder mit direkter Feldeingabe zur Verfügung. Für Melder mit größerem Meldeaufkommen steht eine Batch-Version zur Verfügung, die direktes Melden von ganzen Dateien ermöglicht. Hinweise zum Batch-Client sind unter Programme zu finden. Genaue Beschreibungen zum Workflow und Beispieldateien sind unter http://www.hi-tier.de/entwicklung/Konzept/Sonstiges/bsetest.htm zu finden. In Hinblick auf die Verbraucherschutzrelevanz ist bei gesund geschlachteten Rindern der Test innerhalb von zwei Tagen an die zentrale Datenbank zu melden. Zwingend anzugeben sind die Felder:
Automatisch vom System gefüllt, werden die Felder:
Bei späteren Meldungen nach VVVO oder Korrekturen, die zu einer Änderung der Tierdaten führen, erfolgt eine automatische Aktualisierung (wöchentlicher Abgleich) der Systemdaten. Beispielsweise kann aus der Korrektur des Geburtsdatums eine andere Altersklasse des Rindes resultieren. Mit der Suchfunktion wird ein entsprechender Hinweis angezeigt. Korrektur von Labordaten
Hinweise zu den einzelnen FeldernKEY - Schlüssel-FelderAlle Schlüssel-Felder zusammen ergeben den KEY und bestimmen die Identität des Datensatzes. Diese Felder sind in der jeweiligen Online-Meldemaske mit dem Schlüssel-Symbol gekennzeichnet; in den Datenstrukturen werden sie als PK-x (Primary Key, fortlaufende Nummer x=1) bezeichnet . Zwei Meldungen sind verschieden, wenn sie sich mindestens in einem Schlüsselfeld unterscheiden. Die Speicherung zweier Meldungen mit identischen Key-Feldern ist nicht möglich! UntersuchungslaborDieses Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe Schlüssel-Felder Die Betriebsnummer (Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung) ist die 12stellige Nummer, die von der zuständigen Behörde bzw. Regionalstelle des jeweiligen Bundeslandes dem Betrieb bzw. der Betriebsstätte zugeteilt wurde. Bei der Meldung wird automatisch die Betriebsnummer der angemeldeten Untersuchungsstelle verwendet. Veterinäre oder Regionalstellen können beliebige Betriebsnummern für die sie Kompetenz haben, eintragen. Ohrmarkennummer (LOM)Dieses Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe Schlüssel-Felder Es werden von der Datenbank nur gültige Ohrmarkennummern akzeptiert. Die 10stellige Nummer der Ohrmarke ist vollständig einzugeben. Die Angabe "DE" für Deutschland ist der Nummer unmittelbar voranzustellen, z.B. DE1412345678 Die Lebensohrmarke kann sowohl alpha-numerisch (z.B. DE0912345678) wie auch rein numerisch (z.B. 276000912345678) erfasst werden. Rein numerische Erfassung der OhrmarkennummerAnstelle von DE ist der ISO-Code für Deutschland (276) sowie die 10stellige Ohrmarkennummer einschließlich der beiden führenden Nullen vor dem Bundeslandschlüssel einzugeben (z.B. 276000112345678). Bei Ohrmarkennummern aus Mitgliedstaaten ist anstelle der 2stelligen Länderkennung (z.B. AT =Österreich) der 3stellige ISO-Code des jeweiligen Mitgliedstaates (für Österreich = 040 ) einzugeben. Die Identifizierungsnummer ist entsprechend der Vorgabe auf der Ohrmarke zu erfassen. Sollte die Nummer weniger als 10 Stellen aufweisen, sind die fehlenden Stellen nicht mit Nullen aufzufüllen. Fehlende Ohrmarkennummer zur ProbeFür die eindeutige Identifikation eines Tieres ist die Ohrmarkennummer entscheidend. Sollte jedoch diese Angabe bei der Anlieferung der Probe nicht vorliegen, ist die Schlachtnummer, die Registriernummer des Schlachtbetriebs und das Schlachtdatum einzugeben. Das System ergänzt die Ohrmarke und gibt einen Hinweis aus: "Fehlende Ohrmarke aus Schlachtnr. ermittelt - Schlachtnummer gehört zu Ohrmarke 276000912345677". Eine Meldung ohne Ohrmarke wird von der Datenbank nur angenommen, sofern die Schlachtmeldung vom Schlachtbetrieb in der Datenbank vorliegt.
MethodeDieses Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe Schlüssel-Felder Hier ist die Methode, nach der die Probe untersucht wurde anzugeben. Derzeit stehen 8 verschiedene Methoden zur Auswahl. Es besteht die Möglichkeit, zu einem Tier die Ergebnisse nach verschiedenen Untersuchungsmethoden abzuspeichern. Sofern eine Probe nicht untersuchbar ist , ist diese mit der Untersuchungsmethode "nicht untersuchbar" zu erfassen. Falls im Rahmen des Monitorings kein Probenmaterial gewonnen werden konnte, ist die Methode "kein Probenmaterial für Monitoring" einzugeben. In beiden Fällen ist als Untersuchungsergebnis "ungeeignet" anzugeben. Analog hierzu sollten untersuchbare Proben, die mit einer "echten" Methode, wie z.B. ENFER getestet werden, nicht mit dem Untersuchungsergebnis "ungeeignet" gemeldet werden. Weitere Hinweise hierzu in Verbindung mit dem TSE-Tableau finden Sie unter Nicht untersuchbare Proben.
EingangsdatumDas Eingangsdatum der Probe bei der Untersuchungsstelle (Labor) ist in der Form TT.MM.JJJJ einzugeben. UntersuchungsdatumDas Datum, an dem die Probe untersucht wurde, ist in der Form TT.MM.JJJJ einzugeben. Da es sich bei dem Untersuchungsdatum um ein Pflichtfeld handelt, ist beim BSE-Test mit Untersuchungsmethode "KPM- ohne Probenmaterial" als Datum der Tag anzugeben, an dem festgestellt wurde, dass kein Untersuchungsmaterial vorliegt. ProbenahmedatumDas Datum, an dem die Probe entnommen wurde, ist in der Form TT.MM.JJJJ einzugeben. Da die Angabe zu den Pflichtfeldern gehört, ist im Fall eines fehlenden bzw. unbekannten Entnahmedatum insbesondere bei älteren Proben als Datum 01.01.1900 einzugeben. Beim BSE-Test mit Untersuchungsmethode "KPM- ohne Probenmaterial" ist ggf. der Tag anzugeben, an dem festgestellt wurde, dass kein Untersuchungsmaterial vorliegt. BefundDer Befund der Untersuchung kann in einer der nachfolgend aufgeführten Möglichkeiten eingegeben werden:
Für Länder in denen das geänderte Untersuchungsschema auch entsprechend kodiert werden soll, ist eine Unterscheidung in "grenzwertig" und "positiv" nicht mehr gegeben, stattdessen ist "reaktiv" an zu geben:
Nur für Altfälle wird der Wert grenzwertig/ fraglich noch angezeigt. GrundDer Grund für die Untersuchung ist hier einzugeben. Es gibt folgende Möglichkeiten, die angegeben werden können: Normalschlachtung, Notschlachtung, Verendung, Tötung, Bestandstötung und Kohortentötung. Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 853 und 854/2004 ist der Untersuchungsgrund Krankschlachtung seit dem 01.01.2006 nicht mehr zulässig. Der Untersuchungsgrund 98 (=Untersuchung gehört nicht zur Ohrmarke, ist aber nicht mehr korrekt zuordenbar) und 99 (=Nachuntersuchung) ist nur für die Landeslabore zugelassen. Zentralnervöse StörungSofern zentralnervöse Störungen vorlagen, sind hier die entsprechenden Angaben zu machen. Folgende Angaben sind möglich: Nicht mitgeteilt, keine ZN-Störung festgestellt, ZN-Störung festgestellt. Bemerkung (Labor)Hier können Sie zusätzliche Kommentare oder interne Schlüssel eingeben. Das Eingabefeld wird in dieser Maske nicht in der Tabellenform angezeigt, sondern nur in der Meldeübersicht in der letzten Spalte. Bemerkung (Änderungsvermerke)Hier können zusätzliche Bemerkungen insbesondere im Zusammenhang mit amtlich veranlassten Korrekturen eingegeben werden. PID-Betrieb (BSE-Version 2,nur für Bayern)Hier ist die 12stellige Betriebsnummer (Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung) des Ausgabebetriebs anzugeben, der für die PID-Probenserien-Zuteilung verantwortlich ist. In Abhängigkeit vom verwendeten PID-System handelt es sich hierbei um die Nummer des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Barcode-System) oder des Schlachtunternehmens Südfleisch oder der Schlachtstätten, die die Software des Fleischprüfrings verwenden. Für die Kontrollmessungen (Positiv-/Negativ-Kontrollproben, Leerwert-Kontrollreagenz) werden keine PIDs vergeben. Aus diesem Grund erfolgt hier als Eingabe die Ziffer 0. Die Angabe wird automatisch von der zentralen Datenbank zugespielt, sofern die PID vom Labor nicht übermittelt wird. PID-Probe (BSE-Version 2,nur für Bayern)Die Proben-Identifikationsnummer dient der eindeutigen Kennzeichnung und wird von dem verantwortlichen Tierarzt vergeben. Es werden von der Datenbank nur PIDs akzeptiert, die dem Veterinär vom Ausgabebetrieb (LGL, Südfleisch oder Fleischprüfring) zugeteilt wurden. Die Positiv/Negativ-Kontrollen und die Kavitäten mit dem Leerwert-Kontrollreagenz erhalten keine Identifikationsnummer, stattdessen erfolgt hier die Eingabe "Pos", "Neg" bzw. das Feld bleibt leer. Die Angabe wird automatisch von der zentralen Datenbank zugespielt, sofern die PID vom Labor nicht übermittelt wird. GeburtsdatumDas Geburtsdatum des Tieres, von dem die Probe stammt, ist in der Form TT.MM.JJJJ anzugeben. Sofern das Geburtsdatum nicht vom Labor gemeldet wird, wird die Angabe automatisch von der zentralen Datenbank zugespielt, vorausgesetzt, das Tier ist in der zentralen Datenbank registriert. RasseDie Rasse wird wie das Geburtsdatum von der zentralen Datenbank zugespielt. Sofern eine Rasse angegeben wird, muss der Wert innerhalb des gültigen Rasseschlüssels liegen. GeschlechtDie Angabe des Geschlechts des Tieres, von dem die Probe entnommen wurde, wird wie das Geburtsdatum aus der zentralen Datenbank zugespielt. Letzter BetriebDie Betriebsnummer des Betriebs ist hier anzugeben, bei dem das Tier im Monat vor der Schlachtung überwiegend gehalten wurde. Sofern keine Angabe vom Labor erfolgt, wird der Wert aus der zentralen Datenbank zugespielt. Bei widersprüchlichen Tod/Schlachtmeldungen zum Tier fehlt die Angabe zum letzten Betrieb. EndedatumDas Endedatum (Schlacht- oder Verendungsdatum) wird wie das Geburtsdatum aus der zentralen Datenbank zugespielt. Sofern ein Todesdatum gemeldet wird, ist es in der Form TT.MM.JJJJ anzugeben. EndeartDie Art des Tierendes ist hier anzugeben. Es gibt folgende Möglichkeiten, die ausgewählt werden können: Unbekannt, Ausfuhr, Schlachtung, Tod (keine Angabe), Tod (Verendung), Tod (Hausschlachtung), widersprüchliche Angaben. Sofern keine Angabe vom Labor erfolgt, wird der Wert aus der zentralen Datenbank zugespielt. Schlacht-Nr.Die Schlachtnummer ist vollständig und rein numerisch anzugeben. Sofern keine Angabe vom Labor erfolgt, wird der Wert aus der zentralen Datenbank zugespielt. EndebetriebDie Betriebsnummer (Registriernummer) des Schlachtbetriebes oder Verendungsbetrieb ist hier anzugeben. Sofern keine Angabe vom Labor erfolgt, wird der Wert aus der zentralen Datenbank zugespielt. AltersklasseTiere, die am Tag der Schlachtung oder Verendung 24 Monate alt waren, zählen zur Altersklasse 1 (kleiner gleich 24 Monate) und sind damit nicht untersuchungspflichtig. Sofern keine Angabe zur Altersklasse vom Labor erfolgt, wird der Wert aus der HIT- Datenbank gefüllt. Das Alter wird aus dem Geburtsdatum und dem Schlachtdatum ermittelt. Liegt kein Schlachtdatum vor, wird das Probennahmedatum verwendet. Bei fehlerhaften oder fehlenden Tierstammdaten kann keine Berechnung der Altersklasse erfolgen.
AK0= fehlerhafte Stammdaten AK1= bis (einschließlich) 24 Monate AK2= über 24 bis (einschließlich) 30 Monate alt Mit der Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung, die ab 27.06. 2006 in Kraft tritt, erfolgt die Anhebung des Alters zur BSE-Pflicht auf 30 Monate bei gesund geschlachteten Tiere, für Monitoring-Tiere bleibt die bisherige Testpflicht (> 24 Monate) erhalten. AK3= älter als 30 Monate Änderung der Testpflicht ab 01.01.2009Die ab 01.01.2009 geltenden TSE-Überwachungsverordnung und die BSE-Untersuchungsverordnung führen zu folgenden Änderungen bei der Untersuchungspflicht von Rindern (siehe Schlüsselliste): Monitoring-Tiere - hierzu zählen notgeschlachtete, verendetet oder getötete Rinder, geboren in Deutschland mit Haltung in einem neuen EU-Mitgliedstaat oder geboren in einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland oder widersprüchlichen Lebenslauf, sind mit über 24 Monate bis 30 Monate testpflichtig (AK21 bis AK29)Normal geschlachtete und Monitoring-Tiere, geboren in Deutschland mit Haltung in einem neuen EU-Mitgliedstaat oder Drittland oder geboren im Ausland unterliegen ebenfalls der Testpflicht in einem Alter über 30 bis 48 Monate (AK32 bis AK44) Für Rinder, die für den menschlichen Verzehr normalgeschlachtet, für den menschlichen Verzehr notgeschlachtet oder dem Monitoring (verendete und getötete Tiere) unterliegen, soweit sie im Inland geboren und gehalten worden sind, wurde die Untersuchungspflicht auf über 48 Monate angehoben. Auch für Rinder, die im Inland geboren und zwischenzeitlich - z. B. zur Mast - in andere "alte" Mitgliedstaaten verbracht wurden, ist die Altersgrenze von über 48 Monate anzuwenden (AK48). Nicht mehr testpflichtig sind Tiere mit Geburtsland Deutschland und gehalten in Deutschland oder in einem alten EU-Land (Belgien, Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich) in einem Alter über 24-30 Monate (AK 20) bzw. über 30 bis 48 Monate (AK 30-31). Tiere der Altersklasse 21 bis 29 sind ebenfalls von der Testpflicht ausgenommen, sofern eine Normalschlachtung vorliegt. Änderung der Testpflicht ab 04.03.2010Mit der Änderung der BSE- Untersuchungsverordnung und TSE-Überwachungsverordnung am 04.03.2010 ist für die Bestimmung des Testalters die Haltung des Tieres nicht mehr relevant! Dementsprechend sind alle Rinder, die im Anhang der VO aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind, ab einem Alter von mehr als 48 Monaten auf BSE untersuchungspflichtig. Die neue Regelung gilt für Rinder, die ab dem 04.03.2010 geschlachtet werden. Für Rinder, die in den anderen Ländern (Mitgliedstaaten, Drittländer) geboren wurden, gilt in Bezug auf die Testpflicht die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der derzeit geltenden Fassung. BSE-Testalter für Rinder aus der SchweizAufgrund eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen besteht im Bereich der Rinderkennzeichnung Äquivalenz zum EU-Recht. Die Schweiz ist damit dem "Gemeinsamen Veterinärraum" zuzuordnen. Allerdings werden im Bereich des BSE-Testpflicht die Rinder aus der Schweiz wie Tiere aus den neuen EU-Mitgliedstaaten behandelt. Mit dem Durchführungsbeschluss der KOM Nr. 2012/489/EU vom 24. August. 2012 wird die Schweiz, analog zu Deutschland, als Land mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Änderung der Testpflicht ab 19.07.2011Am 19.07.2011 trat die aktuelle Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung und TSE-Überwachungsverordnung in Kraft:
(siehe Altersklassenaufteilung 19.07.2011) Die überarbeiteten BSE-Überwachungsprogramme gelten nur für solche Rinder, die in dem im Anhang der EU-Entscheidung 2009/719/EG aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden. Änderung der Testpflicht ab 20.07.201320.07.2013: Dritte Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
(siehe Altersklassenaufteilung 20.07.2013) Änderung der Testpflicht ab 28.04.2015Seit
28.04.2015 sind keine verpflichtenden Untersuchungen auf BSE bei den
gesundgeschlachteten Rindern aus Mitgliedsstaaten oder Drittländern, die im
Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/358/EU gelistet sind, mehr
durchzuführen („Verordnung zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur
Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung vom 21. April 2015“ ). (siehe Altersklassenaufteilung 28.04.2015)
Pflicht- oder freiwillige UntersuchungEs ist anzugeben, ob der Test aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder auf freiwilliger Basis durchgeführt wurde. Sofern keine Angabe vom Labor erfolgt, wird der Wert aus der zentralen Datenbank zugespielt. Fehlen die Tierstammdaten des Tieres, kann das Feld nicht ermittelt werden. Hinweise zu den SchaltflächenEinfügenDie Schaltfläche dient zum Einfügen der Daten in der Zentrale. Um eine Meldung an die Zentrale Datenbank abzugeben, müssen Sie alle benötigten Felder füllen und dann diese Funktion drücken. StornierenDie Schaltfläche dient zum Stornieren einer bereits in der Datenbank abgespeicherten Meldung. Geben Sie die Schlüsselfelder, das sind meist Ohrmarke und Datum nochmals ein und betätigen dann diese Funktion. Noch besser ist es sich die alte Meldung mit der Funktion "Suchen" zunächst an den Schirm zu holen und erst anschließend zu stornieren. Maske leerenDie Schaltfläche dient zum Leeren aller Datenfelder auf der Eingabemaske. Das ist z.B. wichtig wenn Sie die Funktion "Suchen" benutzen wollen aber noch alte Werte angezeigt haben. SuchenDie Schaltfläche dient zum Suchen und anzeigen von bereits in der Zentrale gespeicherten Datensätzen. Es genügt in der Regel die Ohrmarkennummer anzugeben. Alle Felder, die Werte enthalten, werden in die Suche einbezogen, wenn z.B. von einer anderen Meldung noch Werte in der Maske stehen, ist es oft sinnvoll, die zuerst die Funktion Maske leeren auszuführen. ÄndernDie Schaltfläche ist nur für Verwaltungsstellen verfügbar und dient zum Ändern oder Bestätigen von Datensätzen. Es ist immer sinnvoll sich zunächst über die Funktion "Suchen" den bestehenden Datensatz anzuzeigen, anschließend ggf. Änderungen vorzunehmen und erst dann "Ändern" zu drücken. BestätigenDie Schaltfläche ist nur für Regionalstellen und
Adressdatenverwaltungsstellen verfügbar. |